Privates Grün unbedingt in Zaum halten
Juli 2021
Hecken, Bäume und Sträucher dürfen nicht auf Straßen und Wege wuchern
Privates Grün unbedingt in Zaum halten
Spätestens im Sommer ist es so weit: Überhängende Äste, Sträucher und Hecken machen den Verkehrsteilnehmern zu schaffen. Das stört Fußgänger ebenso wie Rad- und Autofahrer und gefährdet deren Sicherheit. Daher bittet die Stadt Heilbronn alle Grundstückseigentümer, ihre Hecken, Bäume und Sträucher bis zur Grundstücksgrenze zurück zu schneiden.
Wegen der Überwüchse von Pflanzen auf Privatgrundstücken müssen Fußgänger und Radfahrer an manchen Stellen sogar auf die Straße ausweichen, weiß Kim Feßenbecker vom Amt für Straßenwesen. Zudem werde in Straßen ohne Gehweg die Straßenbreite so verringert, dass dort kaum oder nur mit starker Verkehrsbehinderung geparkt werden könne. Keine Seltenheit ist es auch, dass Verkehrszeichen und Straßenleuchten verdeckt oder stark bewachsene Straßenecken für Autofahrer so schlecht einzusehen sind, dass das Einbiegen auf die Vorfahrtstraße gefährlich ist.
Die Stadt Heilbronn ist zu Kontrollen verpflichtet
Rechtlich ist die Sache klar geregelt: Anpflanzungen aller Art sind verboten, soweit sie die Sicherheit des Verkehrs beeinträchtigen können. Der grüne Überhang stellt laut Straßenverkehrsordnung eine Verkehrsgefährdung dar, so Feßenbecker. Dazu zählen auch Hecken, die zwar im unteren Bereich bis auf die Grundstücksgrenze zurück geschnitten sind, aber weiter oben in den öffentlichen Straßenraum hineinragen. Auch abgestorbene Äste müssen entfernt werden damit niemand verletzt werden kann, sollte das Totholz herunterfallen.
Die Stadt Heilbronn ist zu Kontrollen verpflichtet und wird, falls erforderlich, die Grundstückseigentümer auffordern, den Überwuchs zu entfernen. Sollte dies nicht erfolgen, kann die Stadt überhängende Hecken und Äste entfernen lassen und dies dem Grundstückseigentümer in Rechnung stellen. Zudem haften Eigentümer für Unfälle und Schäden, die durch die raumgreifende Begrünung entstehen können. Zu bedenken ist, dass bei Regenwetter der Bewuchs schwerer wird und dadurch noch weiter in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt, gibt Feßenbecker zu bedenken.
Beim Rückschnitt ist das sogenannte „Lichtraumprofil“ maßgebend: Grenzt das Grundstück an die öffentliche Verkehrsfläche, sollten die Anpflanzungen bis zu einer Höhe von 2,50 Meter nicht über Rad- bzw. Gehwege ragenund an Straßen nicht bis zu einer Höhe von 4,50 Meter.
Form- und Pflegeschnitte sind zulässig – wenn sie schonend sind
Unabhängig von der Gewährleistung der Verkehrssicherheit ist ein Form- und Pflegeschnitt im Sommer auch aus gärtnerischer Sicht zu empfehlen, wie Stephan Näschen vom städtischen Grünflächenamt betont. Der ideale Termin für den ersten Schnitt bei Laub abwerfenden Heckengehölzen ist übrigens um Johanni, also zum 24. Juni eines Jahres. Um diese Zeit beginnt der zweite Austrieb, nach dem Schnitt ist der Zuwachs gering und die Hecke behält lange ihre Form. Weitere Schnitte erfolgen dann in der Regel je nach Art im Herbst oder Winter. Generell ist es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten, Hecken, Gebüsche und andere Gehölze vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder gar zu beseitigen. Hiervon ausgenommen sind Rückschnitte, die der Verkehrssicherheit dienen. Auch schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind zulässig, betont Näschen.
(Foto Anne Misia)